Projekt

Aarhus Konvention

Neue Perspektiven für die Umwelt durch die Aarhus-Konvention - Umweltinformation, Partizipation und Zugang zum Recht

Gemeinsame Veranstaltung von ÖKOBÜRO und ÖGUT
Freitag, 23. Februar 2001

1998 hat die UN-Wirtschaftskommission für Europa, UN-ECE (United Nations Economic Commission for Europe), in der dänischen Stadt Aarhus eine Konvention verabschiedet, mit der die Rechte der BürgerInnen in Umweltangelegenheiten gestärkt werden sollen. Diese regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Partizipation an Entscheidungsprozessen. Darüber hinaus wird BürgerInnen und Nichtregierungsorganisationen (NGO) die Möglichkeit eingeräumt, diese Rechte auf dem Gerichtsweg durchsetzen und gegen Umweltvergehen vorzugehen.

39 Staaten (darunter Österreich) und die Europäische Kommission haben die Konvention unterzeichnet, ratifiziert ist sie noch nicht. Die Kommission wird erst nach Anpassung des EU-Umweltrechts an die Konvention eine Ratifizierung vornehmen. Als realistischer Zeitpunkt dafür wurde 2003 genannt. Die Konvention könnte jedoch schon früher in Kraft treten, sobald vier weitere Vertragsstaaten die völkerrechtliche Vereinbarung ratifizieren.

Recht auf Wissen und Partizipation

Die Einbeziehung der BürgerInnen in umweltrelevante Entscheidungsprozesse ist die Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung. Die Aarhus-Konvention baut deshalb auf drei Säulen auf:

  1. Zugang zu Umweltinformationen
    BürgerInnen sollen das Recht haben, Informationen über den Zustand der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und Lebensbedingungen und über Einflussfaktoren, wie z.B. Strahlung und Lärm zu erhalten bzw. bei den Behörden einzuholen. Die Behörde kann den Antrag auf Informationen nur bei offensichtlichem Missbrauch ablehnen. Umweltinformationen sollen in transparenter und effektiver Weise zugänglich gemacht werden. Ausdrücklich wird auf die Veröffentlichung von Umweltdaten in elektronischen Datenbanken hingewiesen. 
  2. Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren
    Die betroffene Öffentlichkeit soll in "sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise" über ein umweltbezogenes Verfahren informiert und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Ein Beteiligungsrecht ist im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, Plänen, Programmen und Politiken sowie während der Vorbereitung von Rechtssetzungsprozessen vorgesehen. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Österreich führt den Vorsitz einer internationalen Arbeitsgruppe zur Konvention, die sich mit der Partizipation an der Entscheidungsfindung über die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen beschäftigt.
  3. Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
    Wenn BürgerInnen keine Information oder Beteiligungsmöglichkeiten erhalten, sollen ihnen gerichtliche Mechanismen, die zur Durchsetzung dieser Rechte verhelfen, offen stehen. Die Öffentlichkeit soll unterlassene oder begangene Vergehen gegen Umweltrechtsvorschriften einklagen können. Damit hätten auch Umweltorganisationen die Möglichkeit, gegen Umweltvergehen vorzugehen.

Vorschläge der EU-Kommission zur Anpassung an die Konvention

Die Vorarbeiten zur Anpassung des EU-Umweltrechts an die Konvention wurden bereits in die Wege geleitet. Die Kommission hat zwei Vorschläge für neue Richtlinien vorgelegt:

[1] eine neue Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die in einzelnen Punkten sogar über die Konvention hinaus geht (z.B: Verkürzung der Anfragebeantwortungsfrist für die Behörden).

[2] die Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung bestimmter Pläne und Programme mit Umweltrelevanz, mit der gleichzeitig die Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) und über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) geändert würde.

Klärungsbedarf für Umsetzung

Die Aarhus-Konvention stellt einen wichtigen Impuls für die weitere Demokratisierung von Entscheidungsprozessen dar. Bis zur praktischen Umsetzung müssen nach Ansicht von Verwaltung, Wirtschaft und Umweltorganisationen noch viele Fragen geklärt werden. Dies wurde bei einer Tagung des Ökobüros und der Österreichischen Gesellschaft für Umwelt und Technik (ÖGUT) deutlich.

Offen ist, wie die Behörden dem Auftrag zur aktiven Informationsweitergabe entsprechen können und ob sich Auswirkungen auf die Verfahrensdauer von Entscheidungsprozessen ergeben. Bis zum Sommer 2001 wird eine Arbeitsgruppe der ÖGUT und des Ökobüros im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Empfehlungen für Umsetzungsschritte erarbeiten.

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